Neuerungen für BGB-Gesellschaften / MoPeG
06.03.2024 | Notare in Aachen
Zum Jahreswechsel ist das sogenannte MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) in Kraft getreten. Hierbei haben sich für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs bzw. BGB-Gesellschaften) weitreichende Änderungen ergeben. Die wichtigsten Punkte und unsere bisherigen praktischen Erfahrungen stellen wir hier dar.
Das „GbR-Register“
Zentral ist die Schaffung eines Gesellschaftsregisters für GbRs („GbR-Register“). Das GbR-Register entspricht in weiten Teilen dem Handelsregister. Dort müssen sich alle GbRs eintragen, die Grundbesitz halten und weiterhin am Grundstücksverkehr teilnehmen wollen. Denn Eintragungen im Grundbuch sind nur noch zulässig, wenn die GbR zuvor im GbR-Register als sogenannte „eGbR“ eingetragen wurde. Wie beim Handelsregister setzt die Eintragung eine Anmeldung über den Notar voraus. Die Eintragung erfolgt in der Regel schnell und unbürokratisch. Die Kosten sind überschaubar. Neben dem Grundbuch verlangen nunmehr auch die Banken nahezu flächendeckend die Eintragung. Versicherer und weitere Geschäftspartner werden voraussichtlich folgen.
Welche Folgen hat die Eintragung im GbR-Register?
Durch die Eintragung der eGbR wird das Bestehen der Gesellschaft und der Gesellschafterkreis öffentlich. Die eGbR muss sich wegen geldwäscherechtlicher Bestimmungen auch im Transparenzregister registrieren. Die sich hieraus ergebende Publizität ist aus obigen Gründen in der Regel unvermeidbar. Publik wird aber nur, dass es die eGbR gibt und wer an der eGbR beteiligt ist. Aus dem GbR-Register kann nicht entnommen werden, welches Vermögen die Gesellschaft hält. Das Grundbuch bleibt nicht öffentlich!
Wichtig ist: Steuerliche Folgen hat die Eintragung der GbR im GbR-Register in aller Regel nicht. Auch sonst ergeben sich aus der Eintragung im GbR-Register in aller Regel keine Konsequenzen.
Was muss ich sonst beachten?
Neben der Schaffung des GbR-Registers ergeben sich aus dem MoPeG verschiedene Änderungen im Gesellschaftsrecht der GbR. Dies betrifft insbesondere die Vererbung und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sowie das Recht zur Kündigung. Infolgedessen sollten die bestehenden Gesellschaftsverträge überprüft und ggf. angepasst werden. Wenn bisher kein Gesellschaftsvertrag vorliegt, ist zu prüfen, ob die nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen noch mit den Vorstellungen bei Errichtung der Gesellschaft übereinstimmen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Weitere Infos zum MoPeG
Tiefergehende Infos für fachkundige Personen finden Sie in unserem MoPeG-Infoletter: