Eine genaue Besichtigung des Grundstücks und des Gebäudes schützt vor bösen Überraschungen
Vor der Vereinbarung eines Notartermins ist dem Käufer zu empfehlen, die Infrastruktur in der Umgebung zu erkunden und das Gebäude selbst genau zu besichtigen. Ggf. ist eine bautechnische Prüfung durch einen Sachverständigen zu veranlassen.
Hierbei aufgedeckte Mängel sollten mit dem Verkäufer besprochen werden und ggf. im Kaufvertrag aufgeführt werden. Für Sachmängel wird im Kaufvertrag regelmäßig die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen, sodass nach Beurkundung auftretende Mängel nicht mehr beim Verkäufer beanstandet werden können, es sei denn, dieser hätte sie arglistig verschwiegen, eine Beschaffenheitszusage gegeben oder sogar eine Garantie übernommen.
In unserer Infobroschüre "Hauskauf und Wohnungskauf | Kaufvertrag" (PDF) erfahren Sie außerdem, was Sie zum Thema Nachrüstungspflichten berücksichtigen sollten.
Prüfen Sie vorvertragliche Angaben genau und halten Sie diese im Notarvertrag fest
Nicht selten werden bei der Vertragsanbahnung Angaben zum Kaufobjekt gemacht. Beispiele sind: „Die gesamte Elektrik wurde vor drei Jahren erneuert“ oder „Das Dachgeschoss kann ausgebaut werden.“ Solche Angaben können dabei vom Verkäufer selbst oder von sonstigen Personen aus dem Lager des Verkäufers stammen.
Für den Käufer gilt:
Nur wenn solche Angaben im Notarvertrag auftauchen, kann sich der Käufer darauf verlassen, dass der Verkäufer hierfür auch einstehen muss. Die notarielle Beurkundung soll allen Beteiligten die Bedeutung ihrer Erklärung vor Augen führen und daher gilt grundsätzlich nur das, was im Notarvertrag steht. Man spricht auch von der „Zäsurwirkung“ des Notarvertrags.
Der Käufer sollte sich daher im Klaren darüber sein, von welchen vorvertraglichen Angaben, die er vor Abschluss des Kaufvertrags nicht selbst prüfen kann, sein Kaufentschluss abhängt. Vor der Beauftragung des Notars sollte er sich sodann mit dem Verkäufer über die Aufnahme der Angaben in den Notarvertrag abstimmen.
Für den Verkäufer gilt:
Die Zäsurwirkung des Notarvertrags gilt nicht in jedem Fall. Der Verkäufer kann beispielweise haften, wenn im Exposé „ins Blaue hinein“ Angaben gemacht wurden, die sich später als unrichtig herausstellen (etwa zur Wohnfläche). Und natürlich kommt eine Haftung in Betracht, wenn wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht wurden. Der Verkäufer sollte daher dafür Sorge tragen, dass nur verlässliche Personen für ihn bei der Vertragsanbahnung tätig werden und ggf. sollte er das Exposé, wenn er es nicht selbst erstellt hat, vor der Beurkundung noch einmal prüfen.
Mitverkauftes Inventar können Sie im Kaufvertrag gesondert aufführen
Frühzeitig sollte zwischen Verkäufer und Käufer auch besprochen werden, welche weiteren Gegenstände außer dem Grundstück, ggf. dem Gebäude und dessen wesentlichen Bestandteilen, mitveräußert werden. In Betracht kommen etwa Mobiliar, Vorhänge und Lampen, Auflageteppiche, Einbauküche und sonstige Einbaumöbel, Gartengegenstände, die Dachantenne, aber auch z.B. der Heizölvorrat in den Tanks. Alle diese Gegenstände können im Kaufvertrag gesondert aufgeführt werden. Sollte es sich um eine größere Zahl mitveräußerter beweglicher Gegenstände handeln, empfiehlt sich die Anfertigung einer Liste, welche als Anlage zur Notarurkunde genommen werden kann.
Durch den Ausweis eines Kaufpreises für das mitverkaufte Inventar kann außerdem die Grunderwerbsteuer gemindert werden. Näheres erfahren Sie in unserem Merkblatt „Grunderwerbsteuer“.
RATGEBER: GRUNDERWERBSTEUER
Sie wollen später vermieten? Darauf sollten Sie achten!
Bei Ankauf zur späteren Vermietung sollte eine gesonderte Ausweisung des Grundstücksanteils und Gebäudeanteils ins Auge gefasst werden. Die jeweiligen Teilbeträge sind maßgeblich für die spätere steuerliche Abschreibung durch den Käufer, die sich im Fall der Vermietung nur aus dem Gebäudeanteil berechnet.
Vorsicht bei Reservierungsvereinbarungen
Im Laufe der Vertragsverhandlungen über einen Hauskauf will eine Vertragspartei ihr Gegenüber gelegentlich schon vor der notariellen Beurkundung binden, auch wenn mitunter noch nicht alle Vertragsinhalte ausverhandelt sind. In der Praxis häufig anzutreffen sind etwa Reservierungsvereinbarungen, in denen der Verkäufer sich (gegen Zahlung eines Reservierungsentgelts) bereit erklärt, für eine gewisse Dauer nicht mit anderen Kaufinteressenten zu verhandeln. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich unproblematisch.
Jedoch ist zu beachten: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Wenn also in einem Vorvertrag oder in einer Reservierungsvereinbarung bereits der Verkäufer zum Verkauf oder der Käufer zum Kauf verpflichtet wird, muss diese beim Notar beurkundet werden. Andernfalls ist die Vereinbarung ihrem gesamten Inhalt nach unwirksam. Daher gilt: Vorsicht bei Anzahlungen!
Wenn der Käufer vor dem Notartermin eine Anzahlung leistet, erbringt er eine ungesicherte Vorleistung, denn der Verkäufer ist rechtlich nicht verpflichtet, tatsächlich an den Käufer zu verkaufen. In diesem Fall müsste der Vorvertrag notariell beurkundet werden; die Übersendung des Kaufvertragsentwurfs durch den Notar ändert hieran nichts.
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