
Unser Anspruch
Als großstädtisch geprägtes Notarbüro verfügen wir über viel Erfahrung im Gesellschaftsrecht bei der Betreuung unternehmenstragender und vermögensverwaltender Gesellschaften. Unsere Kompetenz ist dabei die Beratung an den rechtlichen Schnittstellen. Gesellschaften werden zum Beispiel als Mittel der Vermögensnachfolge und des Vermögensschutzes (Asset Protection) eingesetzt. Ferner beraten wir die Gesellschafter zur Lösung eherechtlicher Fragen durch Ehevertrag. Beide Notare haben einen Hintergrund im Steuerrecht und sind es gewohnt, unternehmerisch zu denken und eng mit Ihren steuerlichen und rechtlichen Beratern zusammenzuarbeiten. Wir haben überdies ein eigenes Mitarbeiter-Team, welches sich vorwiegend mit gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen befasst. Zusammen mit unserem Team decken wir das gesamte Gesellschaftsrecht ab: Gründung, Schaffung von Holding-Strukturen, Investorenbeteiligung, Umwandlung, Gewinnabführungsvertrag und Verkauf von Anteilen.
Gründung von GmbH und anderen Gesellschaften
Für die Gründung einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft unterstützen wir Sie bei der Auswahl der richtigen Gesellschaftsform unter Berücksichtigung der maßgeblichen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Für die gängigen Gesellschaftsformen GmbH, GbR, und GmbH & Co. KG können wir Ihnen Vertragsmuster zur Verfügung stellen. Bei Mehrpersonen-Gründungen beraten wir auch zur Gestaltung der GmbH-Satzung bzw. zur Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Typische Fragestellungen in diesem Zusammenhang sind die Verteilung der Kapital-, Stimmrechts- und Gewinnanteile, die Veräußerbarkeit der Anteile, Regelungen zur Kündigung, zur Zwangseinziehung und zur Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters.
Holding-Struktur
Zu den typischen Beurkundungsschwerpunkten zählt die Schaffung einer Holding-Struktur oberhalb eines operativ tätigen Unternehmens. Ist die Holding-Struktur bereits bei der Gründung vorgesehen, lässt sich dies einfach umsetzen. Um eine Holding-Struktur nachträglich zu schaffen, müssen bestehende Anteile in die Holding eingebracht werden. Ziel der Gestaltung ist es dabei, die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Beim praktischen Regelfall einer GmbH-Beteiligung ist insoweit zu unterscheiden, ob eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt oder nicht. Eine Mehrheitsbeteiligung kann im Wege des sogenannten "qualifizierten Anteilstauschs" in eine Holding-GmbH eingebracht werden. Der qualifizierte Anteilstausch tritt häufig auf, weshalb wir Ihnen und Ihren steuerlichen Beratern auf Wunsch entsprechende Vorlagen zur Verfügung stellen können. Besteht an der operativen Gesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung, wird häufig der Umweg über eine GmbH & Co. KG gewählt. Die GmbH-Beteiligung wird dabei zunächst in eine neu gegründete GmbH & Co. KG eingebracht. In einem zweiten Schritt wird die GmbH & Co. KG durch die sogenannte "erweiterte Anwachsung" in eine GmbH umgewandelt. In beiden Fällen der nachträglichen Schaffung einer Holding-Struktur sind Haltefristen nach dem Umwandlungssteuerrecht zu beachten (in der Regel sieben Jahre).
Investorenbeteiligung – Finanzierungsrunde
Wir beurkunden regelmäßig die Finanzierungsrunden von StartUps in deutscher und englischer Sprache. Im Zentrum solcher Finanzierungsrunde steht eine Kapitalerhöhung, bei welcher sich die Investoren an einer GmbH. Flankiert wird die Kapitalerhöhung durch eine Beteiligungsvereinbarung (ISHA) besteht aus Investment Agreement (IA) und Shareholder Agreement (SHA). Im Investment Agreement verpflichten sich die Investoren zur Zahlung eines Aufgelds/Agios in die Kapitalrücklage der Gesellschaft und die Gründer übernehmen bestimmte Garantien. Im Shareholder Agreement treffen die Gesellschafter Regelungen zur Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses untereinander. Regelmäßig werden Vorkaufsrechte geschaffen (right of first refusal), es werden Mitveräußerungsrechte und Mitveräußerungspflichten begründet (tag along right und drag along right) und ist wird eine Liquidationspräferenz (liquidation preference) vereinbart. Unser Büro kennt die Markstandards solcher Finanzierungsrunden.
Die Notarkosten einer Finanzierungsrunde richten sich nach dem Geschäftswert der einzelnen Vereinbarungen. Maßgeblich ist also der Inhalt von IA und SHA im Einzelfall, weshalb eine pauschale Festlegung der Notarkosten nicht möglich ist. Gleichzeitig ist es aber wichtig, dass die Kosten der Finanzierungsrunde vor ihrer Durchführung transparent bestimmt sind. Wenn Sie uns die post-money Bewertung des Unternehmens und die Eckdaten der Finanzierungsrunde (LOI) mitteilen, können wir diese Bestimmung für Sie vornehmen.
Umwandlung von Gesellschaften
Während der Lebenszeit einer Gesellschaft kann sich herausstellen, dass die gewählte Rechtsform nicht mehr passt. In diesem Fall kann durch einen Formwechsel die Rechtsform umgewandelt werden. Beim Formwechsel von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft (z.B. GmbH zur GmbH & Co. KG oder umgekehrt) ist dies meist steuerlich motiviert. Beim Formwechsel zwischen zwei Kapitalgesellschaftsformen (z.B. GmbH zu AG oder umgekehrt) ist dies meist durch die Größe des Gesellschafterkreises bedingt.
In einer Unternehmensstruktur kann sich außerdem die Notwendigkeit ergeben, einzelne Unternehmensteile in eine eigenständige Gesellschaft zu verselbstständigen (durch Spaltung oder Ausgliederung). Umgekehrt kann das Bedürfnis bestehen verschiedene Gesellschaften zusammenzufassen (Verschmelzung).
Unser Büro hat Erfahrung mit der Umsetzung von Umwandlungen aller Art.
Gewinnabführungsvertrag, Ergebnisabführungsvertrag (EAV), Beherrschungsvertrag
Wenn in einer Unternehmensstruktur verschiedene Ebenen (z.B. Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft) steuerlich zusammenfasst werden sollen, ist häufig der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags erforderlich. Im Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich eine GmbH (Organgesellschaft), ihren gesamten Gewinn oder Verlust an eine herrschende Gesellschaft (Organträger) abzugeben. Man spricht auch von einem Ergebnisabführungsvertrag oder EAV. Der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.
Seltener ist der Abschluss eines Beherrschungsvertrags, in welchem eine GmbH sich der Leitungsmacht einer herrschenden Gesellschaft unterstellt. Ein Beherrschungsvertrag kann erforderlich sein, um eine umsatzsteuerliche Organschaft zu begründen.
Verkauf von Anteilen (SPA)
Der Kauf von GmbH-Anteilen muss notarielle beurkundet werden. Erst recht gilt dies beim Unternehmenskauf im Wege des share deal, bei dem alle Anteile einer GmbH veräußert werden. Und auch der Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften (GbR, KG, GmbH & Co. KG) setzt vielfach die Mitwirkung des Notars voraus. Als neutrale Instanz steht der Notar zwischen Verkäufer und Käufers und trägt dafür Sorge, dass die üblichen Sicherungsmechanismen zum Schutze der Beteiligten beachtet werden. Ein Sonderfall ist der Kauf von Vorratsgesellschaften, welche bisher keine eigene unternehmerische Tätigkeit ausgeübt haben und erst im Zuge des Kaufs aktiviert werden.