
Nach dem Erbfall
Nach einem Erbfall sind die Erben häufig mit ungewohnten Aufgaben konfrontiert: Die Erbfolge muss gegenüber dem Grundbuchamt, Banken oder anderen Stellen nachgewiesen werden. Gibt es mehr als einen Erben, muss das Erbe verteilt werden. Häufig sind zudem noch Vermächtnisse oder Auflagen zu erfüllen. Und unter bestimmten Umständen kann es angezeigt sein, den Erbteil als solchen an einen Miterben oder einen Dritten zu veräußern.
Erste Schritte
Unser Team unterstützt bei der Regelung des Erbes. Der Antrag auf Erteilung von Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis oder – in internationalen Erbfällen – einen Europäischem Nachlasszeugnis kann kurzfristig bei uns beurkundet werden. Insoweit besteht eine parallele Zuständigkeit des Notars und des Nachlassgerichts; die hierfür anfallenden Gebühren unterscheiden sich nicht. Ebenfalls können wir alle für die Berichtigung des Grundbuchs oder Handelsregisters erforderlichen Schritte für Sie unternehmen.
Die Erbengemeinschaft
Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese zusammen eine Erbengemeinschaft. Der Begriff "Gemeinschaft" ist hier Programm. Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, welche grundsätzlich alle Entscheidungen nur einstimmig treffen kann. Auch kann kein Miterbe seinen wirtschaftlichen Anteil an bestimmten Nachlassgegenständen veräußern oder den Verkauf einzelner Nachlassgegenstände verlangen. Die Erben sind in gewisser Weise aneinander "gefesselt". Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt in der Regel durch Erbauseinandersetzung.
Verteilung des Erbes durch Erbauseinandersetzung etc.
Gehört zum Nachlass Grundbesitz (Haus oder Eigentumswohnung) oder ein GmbH-Geschäftsanteil ist die Beteiligung des Notars zudem häufig erforderlich. Denn in solchen Fällen bedarf die Erbauseinandersetzung der notariellen Beurkundung. Auch wenn Anteile an einem Unternehmen in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft Gegenstand einer Erbauseinandersetzung sind, bedarf es der Beteiligung des Notars. Zudem ist für die Übertragung eines Erbteils stets die notarielle Beurkundung erforderlich.