
Im Trennungsfall oder im Vorfeld einer Scheidung besteht die Möglichkeit, einvernehmliche Regelungen zur Auseinandersetzung des gemeinsamen (Immobilien-)Vermögens und zu den gesetzlichen Ehefolgen zu treffen. Solche Eheverträge werden Trennungsvereinbarung, Scheidungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarungen genannt und bedürfen regelmäßig der notariellen Beurkundung. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können etwa verbindliche Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung und zur Abwicklung des Güterrechts sowie des Vermögens getroffen werden.
Wann wird eine Scheidungsvereinbarung getroffen?
Die meisten Scheidungsvereinbarungen werden in der Trennungsphase vor der gerichtlichen Scheidung geschlossen. Manchmal ist das Scheidungsverfahren beim Gericht schon anhängig, manchmal wir der Abschluss der notariellen Vereinbarung zur Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens gemacht.
Ist die Beteiligung von Rechtsanwälten erforderlich?
Scheidungsfolgenvereinbarungen werden häufig zunächst zwischen den Rechtsanwälten der getrennt lebenden Eheleute abgestimmt, bevor der Notar beauftragt wird. Dies ist in streitigen Fällen auch sinnvoll. In geeigneten Fällen kann stattdessen auch die Einschaltung eines Mediators sinnvoll sein. Und in einvernehmlichen Fällen ist es auch möglich, dass nur ein Ehegatte im Vorfeld der notariellen Beurkundung anwaltlich vertreten wird oder die Eheleute sich direkt an den Notar wenden. Bei der direkten Beauftragung des Notars ist allerdings zu beachten, dass die fachlichen Kompetenzen der Notare im Bereich der Vermögensauseinandersetzung liegen. Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen oder zur Bestimmung des Ausgleichswerts von Rentenanwartschaften sind wir nicht in der Lage.
Abschließende Regelung der Vermögensverhältnisse (Totalabgeltung)
In der Regel soll durch die Scheidungsvereinbarung eine abschließende Regelung der rechtlichen Verhältnisse zwischen den getrennt lebenden Ehegatten erfolgen. Ist Immobilienvermögen vorhanden, gliedert sich die Scheidungsvereinbarung in der Regel in zwei Teile: Im einen Teil werden Regelungen zur Auseinandersetzung des Immobilienvermögens getroffen. Übernimmt ein Ehegatte die Immobilie, muss häufig die Übernahme etwaiger Kredite und die Herauszahlung des Kaufpreises geregelt werden. Das Notarbüro übernimmt sodann die Umsetzung der Vereinbarung gegenüber der Bank und dem Grundbuchamt. Im anderen Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung geht es um die abschließende Regelung der eherechtlichen Verhältnisse. Häufig wird festgelegt, dass mit der Übernahme der Immobilie sämtliche güterrechtliche Ansprüche erledigt sind und fortan Gütertrennung gilt. Außerdem können abschließende Regelungen zu den in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) und zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden. Möglich sind auch Regelungen zum Umgang mit den Kindern und zum Kindesunterhalt.
Grenzen der Vertragsfreiheit
Ebenso wie vorsorgende Eheverträge unterliegen Scheidungsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Auch hier ist entscheidend, dass eheliche Lasten nicht in sittenwidriger Weise von einem Ehegatten getragen werden. Dies kann der Fall sein, wenn ein Ehegatte auf eherechtliche Ansprüche verzichtet und im Zeitpunkt des Verzichts bereits absehbar, dass dieser Ehegatte auf Sozialleistungen angewiesen sein wird.