Behördliche Abwicklung

Der Notar ist (in Durchbrechung seiner sonst gegebenen Pflicht zur Verschwiegenheit) verpflichtet, dem örtlich zuständigen Grunderwerbsteuerfinanzamt den Veräußerungsvorgang (bzw. entsprechende gesellschaftsrechtliche Übertragungsvorgänge) anzuzeigen, und zwar durch Übersendung einer einfachen Abschrift der Urkunde und Ausfüllen eines hierfür geschaffenen Formulars (»Veräußerungsanzeige«). Hierbei sind Vor- und Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers mitzuteilen, ferner – seit 14.12.2010 – deren steuerliche Identifikationsnummer gem. § 139b AO bzw. bei Unternehmen (Freiberuflern, Gewerbetreibenden, Personengesellschaften und juristischen Personen), sobald sie erteilt werden wird, die wirtschaftliche Identifikationsnummer gem. § 139c AO.

Es handelt sich dabei um eine aus elf Ziffern bestehende Nummer, die jeder in Deutschland Gemeldete, potentiell Steuerpflichtige ab der Geburt zugeordnet erhält, und die nur einmal vergeben wird. Seit Ende 2008 sind diese steuerlichen Identifikationsnummern durch das Zentralamt für Steuern zugewiesen worden. Die Nummer ist nicht zu verwechseln mit der Einkommensteuernummer, die vom lokalen Finanzamt zugeteilt wird, ebenso wenig mit der Umsatzsteuer-Identnummer, die für Unternehmer im grenzüberschreitenden Verkehr für umsatzsteuerliche Zwecke vergeben wird.

Sie erleichtern diese Mitteilung, wenn Sie die steuerliche Identnummer zur Beurkundung bereithalten oder sie uns bereits vorab melden.

Die zusätzliche Angabe dieser Nummer soll es dem Finanzamt erleichtern, den Veranlagungsstellen (Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerstellen) über den Grundstücksvorgang zu berichten. Dadurch kann das Veranlagungsfinanzamt z.B. prüfen, ob die Anschaffung der Immobilie angesichts der bisher bekannten Tatbestände plausibel und finanzierbar erscheint.