Fälligkeit und Entrichtung

Grunderwerbsteuer fällt so lange noch nicht an, als für die Wirksamkeit des Vertrags erforderliche Genehmigungen (etwa behördliche oder gerichtliche Genehmigungen oder privatrechtliche Zustimmungen nicht erschienener Beteiligter) noch ausstehen oder eine im Vertrag vereinbarte aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Vertrag wirksam abgeschlossen und zustande gekommen ist und lediglich Rücktrittsrechte vorbehalten sind: Grunderwerbsteuer fällt sofort an, wird aber bei wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts – zinslos – zurückerstattet, siehe unten Nr. II. 5.

Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Steuerbescheids.

 

Rechtsstand: August 2020

Urheberhinweis: Teile dieses Merkblatts basieren auf der Vorlage von Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 9. Aufl. 2020, Heymanns Verlag GmbH